Seit mehr als einem Jahr haben Mitgliedsunternehmen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg kostenfrei die Möglichkeit eine Fachberatung zu allen Fragen rund um das Thema Inklusion von Menschen mit Behinderung und Arbeitswelt durch mich in Anspruch zu nehmen.
Ein erstes Fazit:
Bislang wurden über 100 Informations- und Beratungsgespräche telefonisch oder durch Betriebsbesuche durchgeführt. Dabei ist jeder Kontakt individuell zu betrachten und reicht von Informationen zu Förderprogrammen bei Einstellung oder Ausbildung von Menschen mit Behinderung, Arbeitsplatzausstattungen oder Sicherung von bestehenden Arbeitsverhältnissen bis hin zu Beratungen und Antragsstellungen im konkreten Einzelfall.
Die bisher begleiteten Antragsstellungen wurden entweder positiv beschieden oder noch nicht abschließend bearbeitet. Ablehnungen gab es keine. Den noch ausstehenden Bescheiderteilungen sehe ich positiv entgegen.
Heute möchte ich Sie außerdem auf die Erhöhung der Ausgleichsabgabe ab 01.01.2024 hinweisen.
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gem. § 154 SGB IX verpflichtet, wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Deren Höhe richtet sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze.
Die Ausgleichsabgabe ist wie folgt gestaffelt und beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz monatlich:
- 140,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 bis 5 %,
- 245,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 % und
- 360,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung eines Inklusiven Arbeitsmarktes wurde nunmehr eine weitere Staffel eingeführt. D. h. soweit die Beschäftigungsquote bei 0 % liegt, wird also trotz Pflicht kein Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt, beträgt die Ausgleichsabgabe 720,00 Euro pro Monat.
Für Arbeitgeber mit weniger als 60 bzw. weniger als 40 zu berücksichtigten Arbeitsplätzen gelten geringere Ausgleichsabgaben. Kommen sie ihrer Beschäftigungspflicht überhaupt nicht nach, zahlen sie 410,00 Euro bzw. 210,00 Euro.
Die weitere Staffel tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Sie gilt für Arbeitsplätze, die ab diesem Zeitpunkt unbesetzt sind. Diese Ausgleichsabgabe ist dann erstmals zum 31.03.2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine individuelle Beratung, dann wenden Sie sich gerne an mich.
In einem persönlichen Gespräch zeige ich Ihnen u. a. Möglichkeiten auf, wie die Zahlung der Ausgleichsabgabe gemindert werden oder ganz entfallen kann.