Antrag auf Erteilung einer widerruflichen Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung nach 22 b Abs. 5 Handwerksordnung (HwO) bzw. § 30 Abs. 6 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Sollten Sie In Ihrem Betrieb ausbilden wollen, jedoch nicht über die vollumfänglichen Qualifikation verfügen, die zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigen, können Sie die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung beantragen.
Voraussetzung ist, dass Sie Ihre fachliche und persönliche Eignung sowie Ihre berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachweisen und dass der Betrieb bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) eingetragen ist.
Die fachliche Eignung hängt vom Ausbildungsberuf ab, in dem Sie ausbilden möchten. In Handwerken, die der Anlage A zur Handwerksordnung zugeordnet werden, darf grundsätzlich nur ein Meister ausbilden.
In allen anderen Handwerken/Berufen kann die fachliche Eignung durch einen Gesellenbrief/ Abschlussprüfung aus dem Handwerk/Beruf nachgewiesen werden.
Ihre berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse weisen Sie durch das Bestehen der Ausbildereignungs-Prüfung bzw. den Teil IV der Meisterprüfung nach. Sollten Sie über diesen formalen Nachweis nicht verfügen, können Sie uns, Ihre Ausbildungsberater gern kontaktieren.