Anerkennung von Berufsabschlüssen

Anerkennung von Berufsabschlüssen

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse nach BQFG

Bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen geht es um die Bewertung ausländischer Abschlüsse durch die Handwerkskammer und Informationen zum neuen Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikation

1. Element » nicht löschen !!
Worum geht es beim so genannten Anerkennungsgesetz?

Rechtsanspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren

Durch das ab dem 1. April 2012 in Kraft tretende „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (kurz: Anerkennungsgesetz) erhalten alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

Für die handwerklichen Berufe sind die Handwerkskammern zuständige Stellen für die Durchführung von Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und für die Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen.

Ziele

Die Gleichwertigkeitsbescheinigung der Handwerkskammer schafft Transparenz über ausländische Berufsqualifikationen, erleichtert die Integration von Migrantinnen und Migranten in den deutschen Arbeitsmarkt, bietet eine Grundlage für zielgerichtete Qualifizierungsmaßnahmen im Anschluss an das Verfahren, soweit wesentlich Qualifikationsunterschiede festgestellt werden.
Inhaber einer vollen Gleichwertigkeitsbescheinigung erhalten die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Es handelt sich allerdings nicht um eine Zuerkennung eines inländischen Abschlusses: Personen, die eine Gleichwertigkeitsbescheinigung mit einer Meisterprüfung für ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erhalten, haben daher einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle, dürfen aber nicht den Titel „Handwerksmeister/in“ führen.

Wie kann das Verfahren durchlaufen?

Ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit kann jede Person beantragen, die über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt und beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben (Nachweis nur bei Nicht- EU/EWR/Schweiz-Bürgern und Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der EU/EWR/Schweiz haben, erforderlich).

Das Verfahren ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom jeweiligen Aufenthaltsstatus.

Das Verfahren ist nicht für formal ungelernte Personen möglich. Dies sind Personen, die über keinen Berufsabschluss aus einem anderen Staat verfügen.

Was ist Gegenstand des Verfahrens?

In dem Verfahren wird ein im Ausland erworbener Berufsabschluss mit einer deutschen Referenzqualifikation (= deutscher Ausbildungsnachweis, der die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten belegt) verglichen. Die deutsche Referenzqualifikation muss auf Bundesrecht beruhen. Im Handwerk können Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren für

  • alle handwerklichen Ausbildungsberufe,
  • alle Meisterberufe und
  • alle sonstigen auf Bundesrecht beruhenden Fortbildungsabschlüsse durchgeführt werden.

Die deutsche Referenzqualifikation ist im Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung festzulegen. Dies geschieht in Absprache (= Einvernehmen) zwischen dem/der Antragsteller/-in und der zuständigen Handwerkskammer.

Die Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgt anhand des aktuell gültigen deutschen Abschlusses als Referenzqualifikation.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  •  Tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache (= Teil des Antragsformulars der Handwerkskammer)
  • Original oder beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
  • Originalzeugnis oder beglaubigte Kopie des im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit deutscher Übersetzung (durch öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer; siehe auch Dolmetscher? und Übersetzerdatenbank: www.justiz-dolmetscher.de
  • soweit erforderlich: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen mit deutscher Übersetzung
  • soweit erforderlich: Nachweise über sonstige Befähigungsnachweise mit deutscher Übersetzung
  • Erklärung, dass bisher kein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt wurde (= Teil des Antragsformulars)
  • Bei Anträgen aus dem Ausland sollen keine Originalunterlagen, sondern beglaubigte Kopien an die Kammer gesendet werden. Im Einzelfall kann die Kammer zur Verfahrenserleichterung auf Beglaubigungen und ggf. auch auf Übersetzungen verzichten.
Wie läuft die Gleichwertigkeitsprüfung ab?

Die Handwerkskammer überprüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen dem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und dem deutschen Berufsabschluss Referenzqualifikation) bestehen. Die Handwerkskammer prüft weitergehend, ob festgestellte wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden können.

Qualitätsanalyse

Menschen mit im Ausland erworbener Berufsqualifikation erhalten unter bestimmten Voraussetzungen durch das Anerkennungsgesetz (BQFG) die Möglichkeit, ihre Qualifikation auf Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss überprüfen zu lassen. Die zuständigen Stellen überprüfen die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen. Ist dies jedoch nicht möglich, sieht § 14 BQFG vor, die berufliche Qualifikation durch „sonstige Verfahren“ analysieren und feststellen zu lassen. Mit der Qualifikationsanalyse wird den/der Antragstellenden eine zusätzliche Möglichkeit gegeben, ihre beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der wesentlichen beruflichen Tätigkeiten nachzuweisen, die durch die eingereichten Unterlagen nicht belegt werden konnten. Die Qualifikationsanalyse gehört zum Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und ersetzt den Nachweis von Berufsqualifikationen durch ein Dokument.

Welche Ergebnisse sind nach Abschluss des Verfahrens möglich?

Wenn keine wesentlichen Unterschiede festgestellt werden, wird eine vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt. Inhaber einer Gleichwertigkeitsbescheinigung werden rechtlich genauso behandelt wie Personen mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss. Ein deutscher Abschluss wird jedoch nicht verliehen, sodass auch kein deutsches Prüfungszertifikat ausgehändigt wird.
Wenn wesentliche Unterschiede, aber auch vergleichbare Qualifikationsinhalte feststellt werden, wird die Gleichwertigkeit zum Teil festgestellt. Die positiv vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede werden konkret beschrieben. Werden wesentliche Unterschiede zu einer Meisterqualifikation in einem zulassungspflichtigen Handwerk (reglementierter Beruf) festgestellt, kann die Handwerkskammer die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen (Ausgleichsmaßnahme), um zu einer Gleichwertigkeit zu kommen. Wenn zwischen den Berufsqualifikationen keinerlei Übereinstimmungen bestehen, wird die fehlende Gleichwertigkeit festgestellt.

Wie lange dauert das Verfahren?

Wenn die Unterlagen vollständig sind, beginnt die Handwerkskammer mit der Gleichwertigkeitsprüfung.
Ab 1.12.2012 soll das Verfahren in der Regel nicht länger als 3 Monate dauern. Die Entscheidungsfrist kann in schwierigen Fällen einmalig verlängert werden.

Die Entscheidungsfrist läuft nicht, solange die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen (Fristhemmung).
Soweit eine Qualifikationsanalyse durchgeführt wird, etwa weil Nachweise nicht erbracht werden können, ist die Entscheidungsfrist ebenfalls gehemmt.

Was kostet das Verfahren?

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Kosten sind vom/von der Antragsteller/?in zu tragen, soweit diese nicht durch andere Stellen (z. B. SGB II und III) übernommen werden.

Der Gebührenrahmen ist in der Gebührenordnung der Handwerkskammer festgelegt. Da der Aufwand für die Durchführung der Verfahren vom jeweiligen Einzelfall abhängt, gibt es keine einheitlich festgelegte Gebühr. Über die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informiert die Handwerkskammer individuell. Soweit neben der Überprüfung schriftlicher Nachweise eine Qualifikationsanalyse erforderlich ist, werden die dadurch entstehenden Kosten als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

Beratungsleistungen der Handwerkskammer

Die Handwerkskammer berät über die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Abschluss überprüfen zu lassen. Sie informiert über das gesamte Verfahren. Zur Unterstützung bei Sprachproblemen können Interessenten/innen auf eigene Kosten auch ein/?e Dolmetscher/in zur Beratung der Handwerkskammer hinzuziehen.

Nach Abschluss des Verfahrens berät die Handwerkskammer bei Bedarf über Qualifizierungsangebote des Handwerks und verweist ggf. an weitere Beratungsstellen.

Wo finde ich weitere Informationen?
  • Informationen finden Sie unter: www.zdh.de
  • Antragsformulare der Kammer finden Sie unter: www.hwk-ff.de
  • Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter: www.bmbf.de/de/15644.phpp (allgemeine Informationen zum Anerkennungsgesetz, Zielgruppen: Migranten/innen und Beratungsinstitutionen)
  • www.bq-Portal.de (Schwerpunkt: Informationen über ausländische Berufsbildungssystem und –abschlüsse, Zielgruppen: Anerkennungsstellen und Arbeitgeber)
  • www.anabin.kmk.org (Informationen über ausländische Bildungssysteme und -abschlüsse, Schwerpunkt des Portals liegt auf Hochschulabschlüssen, Zielgruppen:Behörde, Arbeitgeber/-innen und -nehmer/-innen und Privatpersonen)
  • www.netzwerk-iq.de (Informationen zur Arbeitsmarktintegration von Migranten/?innne, inklusive Kontaktdaten der Erstanlaufstellen für die Anerkennungsberatung)Die Handwerkskammer Frankfurt (oder)- Region Ostbrandenburg übernimmt trotz sorgfältiger Recherche der Inhalte keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Korrektheit und Vollständigkeit der Angaben in diesem Informationsblatt

Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz

1. Element » nicht löschen !!
Anerkennung

Eine Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Spätaussiedlern oder Bundesvertriebener erfolgt gemäß dem § 10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Antragstellung bei der HWK Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg kann nur erfolgen, wenn

  • der Abschluss dem Handwerksbereich gehört und
  • der Wohnort des Antragstellers in den Landkreisen Oder-Spree, Märkisch Oderland, Barnim, Uckermark oder in Kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) liegt.
Wie kann die Gleichstellung beantragt werden?

Um eine Bescheinigung über die Gleichstellung eines beruflichen Prüfungszeugnisses gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zu erhalten, ist es erforderlich folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Anerkennung der ausländischen Ausbildung gemäß § 10 BVFG
  • Tabellarischer Lebenslauf mit schulischem und beruflichem Werdegang
  • Kopie des Personalausweises
  • Kopie des/der gültigen Bundesvertriebenenausweises/Spätaussiedlerbescheinigung
  • Kopie Ihres Originalzeugnisses mit Notenübersicht mit Übersetzung*
  • Kopie des Nachweises über eine praktische Berufstätigkeit (Arbeitsbuch) mit Übersetzung*

*Die Übersetzungen sollen durch einen vereidigten, in Deutschland zugelassenen Übersetzter gemacht werden.

Die Unterlagen können Sie per Post oder bei einem persönlichen Termin abgegeben werden. Im ersten Fall müssen alle Kopien amtlich beglaubigt werden.

Was kostet das Verfahren?

Für die Prüfung und Bearbeitung des Verfahrens wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 – 140,00 EURO erhoben.

Wie lange dauert das Verfahren?

Das Verfahren dauert bis zu 4 Wochen.

Rechtsgrundlage

§ 10 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Gleichstellung von DDR-Abschlüssen

Die Feststellung einer Gleichwertigkeit und damit die Bescheinigungen über die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen für DDR-Facharbeiter und –Meisterabschlüsse erfolgt gemäß dem Einigungsvertrag.

1. Element » nicht löschen !!
Wann ist die Handwerkskammer Ostbrandenburg zuständig?

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg ist dann für die Gleichstellung zuständig, wenn:

  • der Abschluss dem Handwerksbereich gehört und
  • der Wohnort des Antragstellers in den Landkreisen Oder-Spree, Märkisch Oderland, Barnim, Uckermark oder in Kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) liegt.
Wie kann die Gleichstellung beantragt werden?

Um eine Bescheinigung über die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen zu erhalten, ist es erforderlich folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag (das Formular finden Sie unter „Formulare & Downloads“)
  • Kopie von Personalausweis oder Reisepass
  • Kopie der amtlichen Dokumente bei Namensänderungen
  • Kopie des Originalzeugnisses

Die Unterlagen können Sie per Post oder bei einem persönlichen Termin abgegeben werden. Im ersten Fall müssen alle Kopien amtlich beglaubigt werden.

Was kostet das Verfahren?

Für die Prüfung und Bearbeitung des Verfahrens wird eine Gebühr in Höhe von 35,00 EURO erhoben.

Wie lange dauert das Verfahren?

Das Verfahren dauert bis zu 4 Wochen.

Rechtsgrundlage

Artikel 37 Absatz 1 Einigungsvertrag

Ansprechpartner

Aleksandra Ziomko-Zmuda

Referentin Fachstelle Anerkennung

Telefon:0335 5619 - 205

Telefax:0335 5619 - 117

aleksandra.ziomko-zmuda@hwk-ff.de

Dr. Natallia Malinouskaya-Franke

Referentin Fachstelle Anerkennung

Telefon:0335 5619 - 131

Telefax:0335 5619 - 117

natallia.malinouskaya-franke@hwk-ff.de

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner